AGB bei Möbel ROSS:

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Möbel Ross e.K – Schlossstraße 28 – 64342 Seeheim-Jugenheim     

I.  Allgemeines

1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

2. Bei Aufträgen über Fenster, Türen, Innenausbau, Einbauküchen, Einbauten, Einbaumöbel, Möbel und Rollläden gilt neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB B).

3. Im Übrigen gelten für den Verkauf von Wohnaccessoires die gesetzlichen Regelungen.

 

II. Angebot und Entwurfsunterlagen

1. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.

2. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

3. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

 

III. Auftragserteilung, Auftragsbestätigung, Lieferumfang

1. Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Die Bestätigung erfolgt unverzüglich, wenn uns vom Herstellerwerk die Annahme zugegangen ist.

2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden, Abweichungen, Ergänzungen oder Änderungen haben nur dann Gültigkeit und werden Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Aus Irrtümern, Schreib- und Druckfehlern können Rechte nicht hergeleitet werden.

3. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

 

IV.  Änderungsvorbehalt

1. Handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten. Dies gilt auch in Bezug auf Holzmuster.

2. Handelsübliche Abweichungen bei Leder und Textilien, betr. Farbe, Faltenbildung, Leder- und Textilstruktur usw. bleiben vorbehalten. Dies gilt auch in Bezug auf Farbmuster.

3. Handelsübliche Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten.

 

V. Liefertermin

1. Vereinbarte Lieferzeitpunkte sind für uns nur verbindlich, sofern wir richtig und rechtzeitig selbst beliefert werden. Eine uns im Falle des Lieferverzuges zu setzende Nachfrist muss mindestens einen Monat betragen.
Wir sind zum Rücktritt berechtigt, soweit uns unser Lieferant im Stich lässt; alle Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Der Käufer kann vom Vertrag bei Nichteinhaltung eines angemessenen Liefertermins nur zurücktreten, wenn er eine Nachfrist von mindestens einem Monat gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Nach Ablauf der Nachfrist steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sich der Rücktritt auf die nicht lieferbaren Gegenstände bezieht. Bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit bzw. Verzug wird ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Käufers der Höhe nach begrenzt auf 5% des Warenwertes bzw. bei Verzug auf 5% desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der verspätet geliefert wird. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Bei Eigenherstellung erfolgen Lieferung und Einbau nach individuellen Vereinbarungen.

 

VI. Lieferbedingungen

Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Empfängers. Die Anlieferung durch unsere Fahrzeuge wird in Rechnung gestellt. Für den Fall, dass ein Kunde den schriftlich oder telefonisch vereinbarten Anlieferungstermin nicht einhält, sind wir berechtigt, weitere Anfuhren mit 2% vom Bruttowarenwert zu berechnen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

 

VII. Montagekosten

Die Montage ist im Kaufpreis enthalten, sofern nicht auf der Auftragsbestätigung oder im Angebot diese gesondert aufgeführt wird.

Die Berechnung der Montage aller Gegenstände erfolgt nach dem tatsächlichen Zeitaufwand der Monteure zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Stundenlohn ist im Kaufvertrag genannt.

 

VIII. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich in EURO.

Wir behalten uns die Weitergabe von Preiserhöhungen vor, wenn die Lieferung erst nach mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden soll.

Die für Warenlieferungen gültigen Zahlungsbedingungen werden in der Auftragsbestätigung bzw. im Kaufvertrag genannt. Bei Zielüberschreitungen und Annahmeverzug, nach ergebnislosem Fristablauf einer gesetzten Abnahmefrist, behalten wir uns die Berechnung von Zinsen in banküblicher Höhe vor. Akzepte und Wechsel werden nicht in Zahlung genommen; Schecks bis zur  Einlösung nur erfüllungshalber. Anfallende Spesen und Kosten trägt der Käufer. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, bei Umständen, die auf Zahlungsschwierigkeiten schließen lassen, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung aller, auch noch nicht fälliger Rechnungen für bereits erfolgte Leistungen zu verlangen. Bei noch ausstehenden Lieferungen können wir in diesen Fällen Sicherheitsleistung oder Barzahlung vor Anlieferung der Ware verlangen oder insoweit vom Vertrag zurücktreten. Bei Käufern, die erstmals mit uns in Geschäftsverbindung treten, behalten wir uns vor, Barzahlung bei Belieferung zu verlangen, wobei unsere Fahrer sowie die Mitarbeiter zum Inkasso berechtigt sind und sich entsprechend ausweisen.

Zahlt der Käufer bei Zahlungsverzug nach Erhalt der ersten Mahnung nicht innerhalb einer Woche, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist die gelieferte Ware zurückzuholen. Im Falle der  Rücknahme von Eigentumsvorbehaltsware ist der Käufer zur kostenfreien Rückgabe verpflichtet. Er haftet für Minderwert und für entgangenen Gewinn, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz  Anwendung findet. Sonderanfertigungen und – größen werden nach den uns vom Hersteller in Rechnung gestellten Kosten berechnet bzw. nach den bei uns entstehenden Kosten. Rückgabe oder Umtausch derartiger Teile ist in jedem Fall ausgeschlossen.

2. Darüber hinaus gilt zusätzlich bei Aufträgen über Fenster, Türen, Innenausbau, Einbauküchen, Einbauten, Einbaumöbel, Möbel und Rollläden:

a) Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.

b) Soweit keine Preisvereinbarung getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführungen gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.

c) Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.

d) Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreisen, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.

e) Verzögern sich Aufnahme, Fortgang oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten nach b) zu erhöhen. Die Regelung der Ziffer d) bleibt hiervon unberührt.

f) Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputzarbeiten und dergleichen.

g) Die Preise gelten für normale Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

h) Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Zahlungen betreffend Fenster, Türen, Innenausbau, Einbauküchen, Einbauten, Einbaumöbel, Möbel und Rollläden:

a) Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB B)

b) Die Zahlungen sind zu leisten bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragsnehmers in deutscher Währung.

c) Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.

d) Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.

 

IX. Lieferzeit und Montage betreffend Fenster, Türen, Innenausbau, Einbauküchen, Einbauten, Einbaumöbel, Möbel und Rollläden

1. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und erfolgt nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.

Für den Fall der Kündigung hat der Auftragnehmer, neben dem bis dahin entstandenen Werklohn, Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen, die er für das erfolglose Angebot sowie für Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes hatte.

2. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen, Werkzeugen usw. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer bei Baustellen ein verschließbarer Raum bauseitig vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

 

X. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher im Rahmen der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen, insbesondere auch die Begleichung eines etwaigen Kontokorrentsaldos, vor.

2. In jedem Fall einer Weiterveräußerung an Dritte tritt der Käufer bereits jetzt die hierbei entstehenden Forderungen an uns ab. Er ist verpflichtet, die gelieferte Ware nur unter Eigentumsvorbehalt zu verkaufen, wodurch er sich das Eigentum für uns vorbehält. Er ist verpflichtet, auf Verlangen den Schuldner zu benennen, uns alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlich sind und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen durch Dritte sind uns unverzüglich zu melden mit der genauen Anschrift des Pfandgläubigers.

3. Bei Fenstern, Türen, Innenausbau, Einbauküchen, Einbauten, Einbaumöbel, Möbel und Rollläden gilt darüber hinaus: Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm  das Eigentum zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstige Kosten trägt der Auftraggeber. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, überträgt  der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht am neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.

 

XI. Abnahme bei Fenstern, Türen, Innenausbau, Einbauküchen, Einbauten, Einbaumöbel, Möbel und Rollläden

Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB B).

 

XII. Mängelbehebung und Haftung

1. Die Beanstandung offensichtlicher Mängel der gelieferten Ware ist ausgeschlossen, wenn die Anzeige nicht innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung bei uns eingegangen ist. Im Übrigen leisten wir innerhalb der gesetzlichen Fristen Gewähr durch Ausbesserung oder Nachlieferung mangelfreier Ware.

Die Beanstandung hat in schriftlicher Form zu erfolgen (möglich auch durch Fax oder E-Mail).

Falls eine uns gestellte angemessene Nachfrist für Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels schuldhaft fruchtlos verstrichen ist, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn die Ausbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder wir dazu nicht in der Lage sind. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Forderungsverletzung oder Verletzung nachvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

2. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen betreffend Fenster, Türen, Innenausbau, Einbauküchen, Einbauten, Einbaumöbel, Möbel und Rollläden richtet sich ausschließlich – in Abweichung von XII Ziffer 1 – nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB B).

Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.

 

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Unwirksamkeit

1. Informationen zu Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle: Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern nicht verpflicht oder bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

3. Als Gerichtsstand für das Mahnverfahren wird Darmstadt vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

4. Sollte eine der Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sollen dann durch eine Regelung ersetzt werden, die das wirtschaftlich Gewollte in rechtlich zulässiger Weise regelt.

 

Ergänzung der AGB durch Änderungen im Kaufrecht ab dem  01.01.2022

Waren mit digitalen Elementen / Aktualisierungspflichten

Sofern Aktualisierungen für Waren mit digitalen Elementen geschuldet sind, werden diese regelmäßig direkt von dem jeweiligen Hersteller/Lieferanten zur Verfügung gestellt. Darüber wird der Kunde von dem Hersteller informiert. Unterlässt es der Kunde, eine Aktualisierung, die ihm bereitgestellt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, so haften wir nicht für einen Sachmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn

1. Der Kunde über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert wurde und

2. Die Tatsache, dass der Kunde die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine dem Kunden bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.

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Möbel ROSS e.K. • Schlossstraße 28 • 64342 Seeheim-Jugenheim • Tel. 06257/97130 · Email: moebel.ross@t-online.de